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JN § 85. Exterritoriale Personen., BGBl. I Nr. 140/1997, gültig von 01.01.1898 bis 31.12.1997

Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.

Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit.

§ 85. Exterritoriale Personen.

Die Vorschriften über den ausschließlichen Gerichtsstand der gelegenen unbeweglichen Sache (§. 81), sowie über die in §§. 82 und 83 bezeichneten Gerichtsstände finden auch auf exterritoriale Personen und auf diejenigen Personen Anwendung, welche ihren Gerichtsstand vor dem Obersthofmarschallamte haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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