JN § 100. Klagen aus dem Ehe- oder
Partnerschaftsverhältnis, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig ab 01.01.2010
Zweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.
Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit.
§ 100. Klagen aus dem Ehe- oder Partnerschaftsverhältnis
Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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