§ 121a. Beratung und Zustimmungen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz
Die Beratung und die Protokollierung der Zustimmungs- und Einwilligungserklärungen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz können von jedem zur Gerichtsbarkeit in Pflegschaftssachen berufenen Bezirksgericht vorgenommen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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