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JN § 121a. Beratung und Zustimmungen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 01.07.2001 bis 30.04.2011

§ 121a. Beratung und Zustimmungen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz

Die Beratung und die Protokollierung der Zustimmungs- und Einwilligungserklärungen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz können von jedem zur Gerichtsbarkeit in Pflegschaftssachen berufenen Bezirksgericht vorgenommen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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