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JN § 121a. Beratung und Zustimmungen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, gültig von 01.07.1992 bis 30.06.2001
Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.

§ 121a. Beratung und Zustimmungen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz

Die Beratung und die Protokollierung der Zustimmungs- und Einwilligungserklärungen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz können von jedem zur Gerichtsbarkeit in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen berufenen Bezirksgericht vorgenommen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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