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JN § 109a., BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.03.2001 bis 31.10.2013
Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.

§ 109a.

Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr ist das in § 109 bezeichnete Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften anderes bestimmt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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