JN § 109a., BGBl. I Nr. 130/2017, gültig ab 01.09.2017

§ 109a.

Zur Behandlung eines aus dem Ausland einlangenden Antrags auf Rückführung eines Kindes im Sinn des Übereinkommens vom , BGBl. Nr. 512/1988, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ) ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält, zuständig; für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz das Bezirksgericht Graz-Ost. Zur Entscheidung über Anträge auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Art. 21 HKÜ) ist das in § 109 genannte Bezirksgericht zuständig.

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