JN § 105. Verlassenschaftsabhandlung., StGBl.Nr. 116/1920, gültig von 02.04.1920 bis 31.12.2004

§ 105. Verlassenschaftsabhandlung.

Zur Abhandlung von Verlassenschaften ist das Bezirksgericht berufen, bei dem der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte.

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