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GMSG § 80. Neukonto, BGBl. I Nr. 96/2025, gültig ab 24.12.2025
8. Hauptstück Begriffsbestimmungen
3. Abschnitt Der Begriff „Finanzkonto“

§ 80. Neukonto

Der Ausdruck „Neukonto“ bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem eröffnet wird, sofern es nicht als bestehendes Konto gemäß § 79 Z 2 behandelt wird, oder, wenn das Konto ausschließlich kraft der Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt wird, das am oder nach dem eröffnet wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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