3. Abschnitt Überprüfungszeitraum
§ 27. Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung
Die Überprüfung von bestehenden Konten von hohem Wert natürlicher Personen muss bis zum abgeschlossen sein. Die Überprüfung von bestehenden Konten von geringerem Wert natürlicher Personen muss bis zum abgeschlossen sein. Hinsichtlich teilnehmender Staaten, für die erstmals für den Meldezeitraum 2018 die in § 3 genannten Informationen zu erfassen sind, verschieben sich diese Fristen jedoch auf den für bestehende Konten von hohem Wert und auf den für bestehende Konten von geringerem Wert.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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