GMSG § 58. Einlageninstitut, BGBl. I Nr. 96/2025, gültig ab 01.01.2026
8. Hauptstück Begriffsbestimmungen1. Abschnitt Der Begriff „meldendes Finanzinstitut“
§ 58. Einlageninstitut
Der Ausdruck „Einlageninstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, der
1. im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder
2. E-Geld oder digitale Zentralbankwährungen zugunsten seiner Kunden hält.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76831