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GMSG § 58. Einlageninstitut, BGBl. I Nr. 96/2025, gültig ab 01.01.2026
8. Hauptstück Begriffsbestimmungen
1. Abschnitt Der Begriff „meldendes Finanzinstitut“

§ 58. Einlageninstitut

Der Ausdruck „Einlageninstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, der

1. im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder

2. E-Geld oder digitale Zentralbankwährungen zugunsten seiner Kunden hält.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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