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GMSG § 108a. Verletzung der Pflichten der Kontoinhaber und der sonstigen Kunden, BGBl. I Nr. 96/2025, gültig ab 24.12.2025
9. Hauptstück Strafbestimmungen

§ 108a. Verletzung der Pflichten der Kontoinhaber und der sonstigen Kunden

Wer vorsätzlich entgegen § 5a die erforderlichen Unterlagen und Informationen dem meldenden Finanzinstitut nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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