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GMSG § 72. Einlagenkonto, BGBl. I Nr. 96/2025, gültig ab 01.01.2026
8. Hauptstück Begriffsbestimmungen
3. Abschnitt Der Begriff „Finanzkonto“

§ 72. Einlagenkonto

Der Ausdruck „Einlagenkonto“ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Einlageninstitut geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch:

1. Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden,

2. ein Konto oder ein fiktives Konto, das sämtliches E-Geld repräsentiert, das zugunsten eines Kunden gehalten wird, und

3. ein Konto, auf dem eine oder mehrere digitale Zentralbankwährungen zugunsten eines Kunden gehalten werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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