§ 1a. An- und Abmeldungspflicht
Jedes meldende Finanzinstitut hat sich unaufgefordert beim zuständigen Finanzamt elektronisch anzumelden. Handelt es sich um ein zum bereits meldepflichtiges Finanzinstitut, hat die Anmeldung bis zum zu erfolgen, in allen anderen Fällen innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit. Nach Wegfall der Konzession oder nach rechtskräftigem Abschluss der vollständigen Liquidation hat sich ein meldendes Finanzinstitut innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt elektronisch abzumelden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren mit Verordnung festzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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