GMSG § 61d. Kryptowert, BGBl. I Nr. 96/2025, gültig ab 01.01.2026
8. Hauptstück Begriffsbestimmungen1. Abschnitt Der Begriff „meldendes Finanzinstitut“
§ 61d. Kryptowert
Der Ausdruck „Kryptowert“ bedeutet eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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