Suchen Kontrast Hilfe
GMSG § 61d. Kryptowert, BGBl. I Nr. 96/2025, gültig ab 01.01.2026
8. Hauptstück Begriffsbestimmungen
1. Abschnitt Der Begriff „meldendes Finanzinstitut“

§ 61d. Kryptowert

Der Ausdruck „Kryptowert“ bedeutet eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76831