ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
XV. Hauptstück Finanzstrafregister
§ 194e.
(1) Das Finanzstrafregister ist automationsunterstützt zu führen. Der Bundesminister für Finanzen hat den Beginn der Führung nach den technisch-organisatorischen Gegebenheiten mit Verordnung festzulegen.
(2) Bei der Führung des Finanzstrafregisters ist die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister heranzuziehen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Finanzstrafbehörden, dem Bundesfinanzgericht und dem Bundesministerium für Finanzen im Umfang der gemäß § 194d eingeräumten Berechtigungen einen direkten Zugang zum Finanzstrafregister einzurichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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