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EStG 1988 § 82. Haftung, BGBl. I Nr. 105/2010, gültig ab 01.01.2011

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 82. Haftung

Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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