EStG 1988 § 109. Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen, BGBl. I Nr. 118/2015, gültig ab 15.08.2015

8. TEIL SONDERVORSCHRIFTEN

§ 109. Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen

Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.

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