Übergangsrecht
Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den §§ 4, 14, 18, 25, 26, 27, 47, 108a, 108h und 124, BGBl. Nr. 400/1988)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom S. 1.
Artikel 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 77/2011, zu den §§ 14, 27a, 95, 108a, 108b, 108h und 108i, BGBl. Nr. 400/1988)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom , S. 32) sowie der Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom , S. 42) und der Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom , S. 28) sowie der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. Nr. L 331 vom , S. 120). Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit BGBl. I Nr. 69/2008 umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.
Artikel 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2013, zu den §§ 3, 14, 27a, 63, 93, 94, 95, 97 und 108b, BGBl. I Nr. 400/1988)
Mit diesem Bundesgesetz werden
1. die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom S. 35 umgesetzt sowie
2. die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der
a) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom , S 1 und
b) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04,2013, S 18 und
geschaffen.
Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den §§ 4, 14, 18, 25, 26, 27, 47, 108a, 108h und 124, BGBl. Nr. 400/1988)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom S. 1.
Artikel I Einkommensteuergesetz 1988 (Anm.: aus BGBl. Nr. 695/1991, zu den §§ 16, 33, 42, 67 und 108, BGBl. Nr. 400/1988)
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991, wird wie folgt geändert:
1. (Anm.: Betrifft Änderung des § 16)
2. (Anm.: Betrifft Änderung des § 33)
3. (Anm.: Betrifft Änderung des § 42)
4. (Anm.: Betrifft Änderung des § 42)
5. (Anm.: Betrifft Änderung des § 67)
6. (Anm.: Betrifft Änderung des § 108)
7. Z 1 bis 5 ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.
Z 6 ist für Zeiträume nach dem anzuwenden.
Einkommensteuergesetz 1988 (Anm.: aus BGBl. Nr. 312/1992, zu den §§ 18, 26, 33, 34, 35, 40, 49, 50, 53, 57, 58, 59, 66, 67, 70, 72, 73, 76, 106, 108, 109 und 122, BGBl. Nr. 400/1988)
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 699/1991, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 26 betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetz)
27. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden
3. wenn Anspruch auf Kinderabsetzbeträge im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe besteht, für Zeiträume nach dem .
28. Abweichend von § 67 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes beträgt der Steuersatz bei Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind im Sinne des § 106 in der Fassung dieses Bundesgesetzes für sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3 und 4 für das Kalenderjahr 1993 einheitlich 3% und für das Kalenderjahr 1994 einheitlich 5%.
29. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem beginnen und vor dem enden, sowie für die Veranlagung und den Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1992 gilt folgendes:
§ 106 erhält in einem Abs. 1 den Wortlaut der bis zum geltenden Fassung. Als Abs. 2 wird angefügt:
30. Auf der Lohnsteuerkarte angebrachte Kindervermerke sowie Bescheinigungen über Kinder verlieren mit ihre Wirkung. Vermerke über den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerhalterabsetzbetrag gelten als Vermerke über den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag weiter.
Artikel I Einkommensteuergesetz 1988 (Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1993, zu den §§ 10, 18 und 45, BGBl. Nr. 400/1988)
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 9 betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)
10. a) Z 1 bis 3 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.
b) Z 5 ist anzuwenden,
– wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993,
– wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.
c) Z 6 und 7 sind erstmals bei der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.
Einkommensteuergesetz 1988 (Anm.: aus BGBl. Nr. 12/1993, zu den §§ 33, 35, 41, 57, 67, 69, 73, 77, 94, 95, 96, 97 und 98, BGBl. Nr. 400/1988)
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 15 betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)
16. a) Die Z 1 bis 6, 12 und 13 sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden. In Z 12 ist der letzte Satz des § 97 Abs. 1 und 2 jeweils nur im Falle von Besicherungen anzuwenden, die nach dem erfolgt sind.
b) Hinsichtlich von Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 gilt § 123 für Zeiträume bis . Die Kapitalertragsteuer ist gemäß den Z 7 bis 13 von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt.
Abweichend von § 95 beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 3, die bis fällig werden, bei Fälligkeit im
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1. Kalendervierteljahr 1993
............................. | 13% |
2. Kalendervierteljahr 1993
............................. | 16% |
3. Kalendervierteljahr 1993
............................. | 19% |
4. Kalendervierteljahr 1993
............................. | 22% |
17. Für Forderungswertpapiere, die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der Z 12 bis zum erteilt werden. Für Anteilscheine an einem Kapitalanlagefonds ist an Stelle des jeweils der maßgeblich.
Einkommensteuergesetz 1988 (Anm.: aus BGBl. Nr. 681/1994, zu den §§ 6, 20 und 94a, BGBl. Nr. 400/1988)
Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 3a betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)
4. Es sind anzuwenden
a) Z 1 auf Erwerbe sowie Anschaffungen und Herstellungen,
b) Z 2 auf Ausfuhrumsätze, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) vorgenommen bzw. erbracht werden,
c) Z 3 auf Ausschüttungen, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zufließen.
_______________________________________
1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Artikel I Einkommensteuergesetz 1988 (Anm.: aus BGBl. Nr. 21/1995, zu den §§ 6 und 20, BGBl. Nr. 400/1988)
Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994, wird wie folgt geändert:
1.- 2a. (Anm.: betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988)
3. Es sind anzuwenden
a) Z 1 auf Erwerbe,
b) Z 2 auf Ausfuhrumsätze,
die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) vorgenommen bzw. erbracht werden.
_______________________________________
1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Artikel I Einkommensteuergesetz 1988 (Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu den §§ 4, 41, 45, 47, 93 und 97, BGBl. Nr. 400/1988)
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 62 betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)
63. Bescheide des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 vor dem erlassen worden sind, verlieren für Zeiträume nach dem ihre Wirksamkeit, sofern der jeweiligen Einrichtung nicht ein Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion nach § 4 Abs. 4 Z 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausgestellt wird.
64. Die Z 5 und 6 sind erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem enden. Pauschale Wertberichtigungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, die vor dem geendet haben, sind mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag im folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem geendet haben, für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung Rückstellungen gebildet worden sind, die nicht der Z 6 dieses Bundesgesetzes entsprechen, gilt folgendes:
a) Die Rückstellungen sind mit jenem Betrag gewinnerhöhend aufzulösen, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluß für das letzte vor dem endende Wirtschaftsjahr angesetzt werden.
b) Die gewinnerhöhende Auflösung ist innerhalb jener vier Wirtschaftsjahre vorzunehmen, die auf das letzte vor dem endende Wirtschaftsjahr folgen. In dem nach dem endenden Wirtschaftsjahr sind mindestens 50% jenes Betrages, der im Jahresabschluß für das letzte vor dem endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurde, aufzulösen.
65. Z 3 und Z 10 sind hinsichtlich der Abzugsbeschränkung von Beiträgen zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des Steuerreformgesetzes 1993 sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden,
3. beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem .
66. Im § 33 Abs. 8 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des Betrages von „3 000 S“ jeweils der Betrag von „3 700 S“ und an die Stelle des Betrages von „1 000 S“ jeweils der Betrag von „1 700 S“.
67. Die Z 27b, 39, 40, 50 und 52 sind erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.
68. Für die Vorauszahlungen des Kalenderjahres 1994 gilt folgendes:
1. Für Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 2 nur auf Grund zumindest eines weiteren lohnsteuerpflichtigen Bezuges vorliegen, sind Vorauszahlungen nur auf Antrag festzusetzen.
2. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb erhöht sich der Betrag der Vorauszahlungen um ein Drittel der für das Kalenderjahr 1993 festgesetzten Vorauszahlungen für Gewerbesteuer. Dies gilt so lange, als Vorauszahlungen auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld für das Kalenderjahr 1994 festzusetzen sind oder eine Anpassung der Vorauszahlungen nach § 45 Abs. 4 vorzunehmen ist.
69. Wurden vor dem für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, deren Empfänger natürliche Personen sind, eine Befreiungserklärung im Sinne des § 94 Z 5 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz abgegeben, so hat diese Befreiung für Kapitalerträge, die nach dem zufließen, keine Wirkung. Für Forderungswertpapiere, deren Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen gehören und die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der § 97 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes bis erteilt werden. Die Steuerabgeltung des § 97 Abs. 1 und des § 97 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt in Bezug auf Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören, für alle Kapitalerträge, die nach dem zufließen. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 sind § 97 Abs. 1 letzter Satz sowie § 97 Abs. 2 letzter Satz, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, nicht anzuwenden.
70. Läßt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Sinne des § 47 Abs. 4 für das Jahr 1994 einen gleitenden Übergang zur gemeinsamen Versteuerung zu, dann gilt folgendes: Erfolgt die gemeinsame Versteuerung nicht ab , sondern ab einem späteren Zeitpunkt im Kalenderjahr 1994, ist vom Arbeitgeber, dem zur Auszahlung dieses Bezuges bis zum eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, für die Berechnung der Lohnsteuer bis zur Vornahme der gemeinsamen Versteuerung vor Anwendung des Lohnsteuertarifs ein Betrag von 7 000 S monatlich zuzurechnen. Im Wege einer Aufrollung ist die gemeinsame Versteuerung mit Wirkung ab dem vorzunehmen. Mehrbeträge an Lohnsteuer sind ab dem Zeitpunkt der gemeinsamen Versteuerung in zwölf Teilbeträgen einzubehalten und mit der laufenden Lohnsteuer abzuführen.
Artikel I Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 29/2000, zu § 37, BGBl. Nr. 400/1988)
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:
1. (Anm.: Änderung des § 37).
2. (Anm.: Änderung des § 103).
3. § 37 Abs. 9 ist erstmals für Einkünfte anzuwenden, die dem Kalenderjahr 2000 zuzurechnen sind.
Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 660/1989, zu den §§ 2, 3, 4, 6, 9, 10, 11, 16, 18, 25, 26, 27, 28, 33, 34, 35, 39, 41, 46, 57, 58, 62, 63, 67, 68, 69, 70, 72, 74, 81, 83, 94, 97, 102, 104, 107, 108 und 112, BGBl. Nr. 400/1988)
1. Artikel I ist anzuwenden,
– wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,
– wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden,
– beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem .
2. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 1, 3, 16, 17, 34, 35, 36 und 38 anzuwenden,
– wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990,
– wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.
2a. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 9 a vorletzter Satz auf gebrauchte Lastkraftwagen anzuwenden, die nach dem angeschafft oder hergestellt werden.
3. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 13 und 14 auf Rentenversicherungsverträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen worden sind.
4. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 19 für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen worden sind.
5. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 49 für Zeiträume nach dem anzuwenden.
6. § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Verluste (§ 18 Abs. 6), die vor dem entstanden sind, soweit diese Verluste nicht bereits für die vorangegangenen Kalenderjahre zu berücksichtigen gewesen waren. § 102 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 7 gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.
Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 281/1990, zu den §§ 3, 4, 14, 26, 45, 112 und 124, BGBl. Nr. 400/1988)
1. Artikel I ist anzuwenden,
– wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,
– wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.
2. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 2, 4, 5 und 7 auf Beiträge an Pensionskassen, die nach dem und vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.
3. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 5a erstmalig auf Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1991 anzuwenden.
Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 28/1991, zu den §§ 3 und 69, BGBl. Nr. 400/1988)
Artikel I ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1991,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume die nach dem enden.
Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 412/1991, zu § 67, BGBl. Nr. 400/1988)
Artikel I ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1991,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.
Artikel II Einkommensteuergesetz 1988 (Anm.: aus BGBl. Nr. 680/1994, zu den §§ 4, 10, 11, 12, 14, 17, 18, 32, 41, 45, 47, 63, 66, 77, 78, 79, 94, 102 und 116, BGBl. Nr. 400/1988)
Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 21b betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)
22. Z 1 bis 9, 11, 12 und 19 bis 21 sind anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.
23. Es sind weiters anzuwenden
1. Z 10 erstmalig auf Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1995.
2. Z 13, 14 und 15 auf Lohnzahlungszeiträume, die nach dem beginnen.
3. Z 16 auf Lohnzahlungszeiträume die nach dem beginnen.
4. Z 17 mit der Maßgabe, daß Lohnsteuerabfuhren für Fälligkeitstage vor dem insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten.
24. (Anm.: betrifft Inkrafttreten des § 127)
3. TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN (Anm.: aus BGBl. Nr. 699/1991, zu den §§ 6, 24 und 31, BGBl. Nr. 400/1988)
1. (Anm.: Zum Umgründungssteuergesetz)
2. Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist, wenn die Steuern veranlagt werden, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.
Artikel 79 7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 18, 26, 33, 106, 107, 108 und 129, BGBl. Nr. 400/1988)
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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