EStG 1988 § 97. Überwachung des Steuerabzuges, BGBl. Nr. 660/1989, gültig von 30.12.1989 bis 12.01.1993

6. TEIL KAPITALERTRAGSTEUER

§ 97. Überwachung des Steuerabzuges

Das Finanzamt hat die Abfuhr der Steuerabzugsbeträge in geeigneter Weise zu überwachen.

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