EStG 1988 § 97. Überwachung des Steuerabzuges, BGBl. Nr. 660/1989, gültig von 30.12.1989 bis 12.01.1993
6. TEIL KAPITALERTRAGSTEUER
§ 97. Überwachung des Steuerabzuges
Das Finanzamt hat die Abfuhr der Steuerabzugsbeträge in geeigneter Weise zu überwachen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAA-76762