EStG 1988 § 94., BGBl. I Nr. 134/2006, gültig von 03.08.2006 bis 23.05.2007

6. TEIL KAPITALERTRAGSTEUER

§ 94.

Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

1. Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.

2. Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von

Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:

- Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und

- die Körperschaft ist mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.

3. a) Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist.

b) Ausgleichszahlungen im Rahmen der Wertpapierleihe, die von einem Kreditinstitut an ein anderes Kreditinstitut geleistet werden.

4. Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen, die

bei ausländischen Betriebsstätten von Kreditinstituten bestehen.

5. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3,

deren Empfänger keine natürliche Person ist, unter folgenden Voraussetzungen:

a) Der Empfänger erklärt dem zum Abzug Verpflichteten bei Nachweis seiner Identität schriftlich, daß die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).

b) Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug Verpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.

c) Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 sind das Wertpapier und der Kupon auf dem Depot eines Kreditinstitutes hinterlegt.

Der Empfänger hat dem zum Abzug Verpflichtenten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des zum Abzug Verpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, daß die Kapitalerträge nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter lit. a bis c angeführter Umstände und endet mit dem Wegfallen der Voraussetzung der lit. c, der Abgabe der Widerrufserklärung oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, daß die Befreiungserklärung unrichtig ist.

6. Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:

a) Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,

b) Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),

c) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3, die

- innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse

- einer befreiten Unterstützungskasse

- einer befreiten Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,

- einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder

- einer von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (§ 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)

nachweislich zuzurechnen sind,

d) Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.

e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4 Z 5 oder 6 fällt.

f. Einkünfte aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen.

7. Bei Kapitalerträgen aus jungen Aktien und Genußscheinen, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 vorliegen.

8. Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, die von internationalen Finanzinstitutionen vor dem begeben worden sind.

9. Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29).

10. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e, des § 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3, die

- einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993,

- einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

zugehen. Dies gilt auch für Ausschüttungen von inländischen Grundstücks–Gesellschaften im Sinne der §§ 23 ff des Immobilien-Investmentfondgesetzes an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, soweit die Ausschüttungen auf Veräußerungsgewinne von Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind.

11. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a, b, c und e, des § 93 Abs. 2 Z 3, des § 93 Abs. 3 und des § 93 Abs. 4 Z 1, 2 und 4, die einer nicht unter § 5 Z 6 oder nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen.

12. Kapitalerträge im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 lit. d, soweit es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.

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