EStG 1988 § 94., BGBl. Nr. 660/1989, gültig von 30.12.1989 bis 12.01.1993

6. TEIL KAPITALERTRAGSTEUER

§ 94.

Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

1. Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.

2. Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:

- Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und

- die Körperschaft ist mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.

3. a) Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Banken und sonstigen Forderungen gegenüber Banken, wenn der Zinsertrag nicht höher ist als jener, der sich aus dem Zinssatz bei Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist (§ 19 des Kreditwesengesetzes) ergibt. Besteht ein Eckzinsabkommen (§ 20 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes), so ist der darin vereinbarte Zinssatz maßgebend. Besteht kein Eckzinsabkommen, so ist für jedes Kalendervierteljahr ein Zinssatz zu ermitteln. Maßgeblich dafür ist die zu Beginn des Kalendervierteljahres für die drei letzten Monate von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichte durchschnittliche Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen. Bei Außerkrafttreten des Eckzinsabkommens sind die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens veröffentlichten drei Monate maßgeblich. Daraus ist der Zinssatz nach folgender Berechnung zu ermitteln:

Durchschnittliche Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen

-------------------------------------- abzüglich 0,75

Dieser Zinssatz ist auf das nächste Viertelprozent aufzurunden. Der Bundesminister für Finanzen kann den derart ermittelten Zinssatz kundmachen.

b) Bei Zinserträgen aus Sichteinlagen ist nur dann keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, wenn der Zinssatz 1% nicht übersteigt.

4. Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine in- oder ausländische Bank ist.

5. Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen, die bei ausländischen Betriebsstätten von Banken bestehen.

6. Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 unter folgenden Voraussetzungen:

a) Das Wertpapier und der Kupon sind auf dem Depot einer Bank hinterlegt.

b) Der Empfänger erklärt dem zum Abzug Verpflichteten bei Nachweis seiner Identität schriftlich, daß die Kapitalerträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), zu erfassen sind (Befreiungserklärung).

c) Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug Verpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.

Der Empfänger hat dem zum Abzug Verpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des zum Abzug Verpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, daß die Kapitalerträge nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter lit. a bis c angeführter Umstände und endet mit dem Wegfallen der Voraussetzung der lit. a oder der Abgabe der Widerrufserklärung.

7. Bei Kapitalerträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken (§ 93 Abs. 2 Z 3) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3), wenn die Kapitalerträge einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, einer Pensions- oder Unterstützungskasse und sonstigen Hilfskasse oder einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugehen.

8. Bei Kapitalerträgen aus jungen Aktien und Genußscheinen, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 vorliegen.

9. Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, die von internationalen Finanzinstitutionen ausgegeben werden.

10. Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29).

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