EStG 1988 § 90. Auskunftspflicht der Behörde, BGBl. I Nr. 132/2002, gültig von 14.08.2002 bis 31.12.2020

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 90. Auskunftspflicht der Behörde

Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.

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