5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
§ 89. Mitwirkung der Versicherungsträger
Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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