EStG 1988 § 89. Mitwirkung der Versicherungsträger, BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 18.06.1998

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 89. Mitwirkung der Versicherungsträger

Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung).

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