TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
EStG 1988 § 84., BGBl. Nr. 680/1994, gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 84.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte ohne besondere Aufforderung bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres die Lohnzettel, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Wird der Betrieb veräußert, aufgegeben oder liegt eine Liquidation vor, so hat die Übermittlung der Lohnzettel im Zuge der Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation zu erfolgen. Die Übermittlung der Lohnzettel an das Finanzamt der Betriebsstätte kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(2) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.

(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben.

(4) Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß § 69 vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).

(5) Auf dem Lohnzettel sind

- die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Arbeitnehmers,

- die Versicherungsnummer und der Name des (Ehe)Partners des Arbeitnehmers, falls der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, oder die Versicherungsnummer und der Name des (jüngsten) Kindes, falls der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,

anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen.

(6) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76762