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EStG 1988 § 84., BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 84.

(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder dem Finanzamt gemäß § 72 Abs. 3 oder über besondere Aufforderung für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung oder eines Jahresausgleichs einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck ausgefüllt zu übergeben.

(2) Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.

(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben.

(4) Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß § 69 vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).

(5) Auf dem Lohnzettel ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzuführen.

(6) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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