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EStG 1988 § 83., BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 83.

(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.

(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn

1. der Arbeitnehmer die ihm nach § 58 Abs. 3 obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,

2. ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72 Abs. 3) durchgeführt wird,

3. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist,

4. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,

5. Freibeträge wegen Werbungskosten (§ 16), Sonderausgaben (§ 18) oder außergewöhnlicher Belastungen (§§ 34 und 35) auf Grund eines Freibetragsbescheides berücksichtigt wurden und

- sich nachträglich ergibt, daß die betreffenden Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind

- die berücksichtigten Aufwendungen die zustehenden Höchstbeträge überschritten haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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