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EStG 1988 § 81., BGBl. Nr. 660/1989, gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 81.

(1) Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

(2) Ist nicht bereits auf Grund des Abs. 1 eine Betriebsstätte im Inland gegeben so gilt als Betriebsstätte jede im Inland gelegene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Bei mehreren Betriebsstätten im Inland ist die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn maßgebend.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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