EStG 1988 § 81., BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 81.

Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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