EStG 1988 § 79., BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 79.

(1) Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Der Arbeitgeber muß auf dem Zahlungsabschnitt angeben oder durch die von ihm beauftragte überweisende Stelle angeben lassen: Die Steuernummer, das Wort „Lohnsteuer'' und den Kalendermonat, für den die Lohnsteuer einbehalten worden ist. Die Namen der Arbeitnehmer, auf die die Lohnsteuerbeträge entfallen, sind nicht anzugeben.

(2) Das Finanzamt hat die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar zu machen (§ 82), wenn die fällige Abfuhr der Lohnsteuer unterbleibt oder die geleistete Abfuhr auffallend gering erscheint und eine besondere Erinnerung keinen Erfolg hat.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAA-76762