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EStG 1988 § 72., BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 72.

(1) Der Arbeitgeber hat ohne Antragstellung einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr ständig nur von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten hat, eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl vorgelegt wurde und keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63) berücksichtigt wurden. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen und tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 sind zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege bis 31. Jänner des Folgejahres vorgelegt werden. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben und bei denen keine Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 vorliegen. Wurde vom Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres ein Lohnzettel (§ 84) ausgestellt, so ist die Durchführung eines Jahresausgleichs für das Jahr, für das der Lohnzettel ausgestellt ist, durch den Arbeitgeber unzulässig.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen (Abs. 3) nicht vor, so hat das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn

1. die Zuständigkeit des Arbeitgebers gemäß Abs. 1 nicht gegeben ist oder vom Arbeitgeber vor Durchführung eines Jahresausgleichs ein Lohnzettel (§ 84) ausgestellt wurde oder

2. der Arbeitnehmer den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht fristgerecht geltend gemacht hat oder

3. ein Freibetragsbescheid ausgestellt wurde oder vom Arbeitnehmer Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden oder

4. die Kinderzuschläge zum Alleinverdienerabsetzbetrag nicht oder nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.

Erklärungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen sowie Einkommensteuererklärungen, wenn eine Veranlagung (§ 41 Abs. 2) nicht durchzuführen ist, gelten als solche Anträge. Der Antrag kann bis zum Ende des zweitfolgenden Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt gestellt werden.

(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn

1. im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen worden sind, deren Summe 120 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat,

2. Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 zugeflossen sind und die Summe der nichtselbständigen Einkünfte insgesamt 120 000 S übersteigt,

3. in einem Freibetragsbescheid berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 im betreffenden Kalenderjahr nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt wurden, ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 nicht beantragt wurde und eine Veranlagung nicht durchzuführen ist,

4. der Alleinverdienerabsetzbetrag rückwirkend gestrichen wurde, ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 nicht beantragt wurde und eine Veranlagung nicht durchzuführen ist.

Zur Durchführung des Jahresausgleichs haben die Arbeitgeber dem Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres Lohnzettel (§ 84) jener Arbeitnehmer zu übermitteln, die keine oder eine Lohnsteuerkarte mit Ordnungszahl vorgelegt haben. Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.

(4) Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 oder 3 hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 zur Einkommensteuer veranlagt werden.

(5) Vom Finanzamt ist ein Jahresausgleich nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als den im § 242 der Bundesabgabenordnung angeführten Betrag ergibt.

(6) Auf Anträgen auf Durchführung eines Jahresausgleichs (Abs. 2) sowie auf Erklärungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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