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EStG 1988 § 70., BGBl. Nr. 818/1993, gültig von 01.12.1993 bis 30.12.1996

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 70.

(1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3 und 98 Z 4 vorliegen.

(2) Die Lohnsteuer wird berechnet:

1. Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, Abs. 7 sowie § 66. § 18 ist nach Maßgabe des § 102 Abs. 2 Z 2 anzuwenden. Die Lohnsteuer muß jedoch mindestens 10% der zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte betragen. Die Mindestbesteuerung gilt nicht für Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen oder von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung.

2. Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge.

(3) Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 2 Z 1 seine Werbungskosten und Sonderausgaben nach, so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen (§ 63).

(4) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.

(5) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 36b, BGBl. Nr. 818/1993)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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