EStG 1988 § 70., BGBl. Nr. 312/1992, gültig von 27.06.1992 bis 30.11.1993

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 70.

(1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3 und 98 Z 4 vorliegen.

(2) Die Lohnsteuer wird berechnet:

1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen

- ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften - oder von

Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach § 57

Abs. 1, 3 und 4 sowie nach § 66. § 18 ist nach Maßgabe des § 102

Abs. 2 Z 2 anzuwenden,

2. wenn die Voraussetzungen der Z 1 nicht vorliegen, bei Zahlung

von laufendem Arbeitslohn mit 10 % des vollen Betrages der

steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem

Taglohn von ........................................... 120 S

Wochenlohn von ........................................ 720 S

Monatslohn von ........................................ 3 120 S;

für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß § 68 übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß § 67 mit 20% des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10%.

(3) Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 2 Z 1 seine Werbungskosten und Sonderausgaben nach, so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen (§ 63).

(4) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.

(5) Die Bestimmungen über die Lohnsteuerkarten sind auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nicht anzuwenden.

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