EStG 1988 § 69. Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 818/1993, gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1996

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 69. Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann für bestimmte Gruppen von

- Arbeitnehmern, die ausschließlich körperlich tätig sind,

- Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,

- Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende,

die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den §§ 33, 62 bis 64 und 66 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5%, für andere Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 750 S oder der Wochenlohn 3 000 S übersteigt.

(2) Bei vorübergehender Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Krankenversorgung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e sind 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 230 S täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel des Krankengeldes gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen.

(3) Bei Auszahlung von Bezügen gemäß dem VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 sind 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 230 S täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der Bezüge gemäß dem VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen.

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