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EStG 1988 § 69. Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 660/1989, gültig von 30.12.1989 bis 18.01.1991

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 69. Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann bestimmte Gruppen von

- ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern,

- Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,

- Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende, die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden,

von der Pflicht zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte befreien und die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den §§ 57 bis 66, 71, 74 und 75 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5%, für die anderen Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 750 S oder der Wochenlohn 3 000 S übersteigt.

(2) Werden durch einen Versicherungsträger vorübergehend Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e an einen Arbeitnehmer ausgezahlt, so sind von diesen Beträgen 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit sie 230 S täglich übersteigen. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte hat zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Jahresausgleichsverfahren haben die Versicherungsträger ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zu übermitteln. Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches gemäß § 72 Abs. 3 übermittelt werden.

(3) Bei Auszahlung von Bezügen gemäß Abschnitt VI des Heeresgebührengesetzes 1985 sind 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 230 S täglich übersteigen. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte hat zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Jahresausgleichsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zu übermitteln. Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches gemäß § 72 Abs. 3 übermittelt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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