zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
EStG 1988 § 67. Sonstige Bezüge, BGBl. Nr. 312/1992, gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 67. Sonstige Bezüge

(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 8.500 S übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge unterbleibt, wenn sowohl das Jahressechstel gemäß Abs. 2 als auch der Jahresbetrag der sonstigen Bezüge höchstens 18 700 S betragen. Den Freibetrag von 8 500 S und die Freigrenze von 18 700 S darf nur der Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigen, bei dem die (Erste) Lohnsteuerkarte vorliegt. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist der Freibetrag von 8 500 S bei Bezügen gemäß Abs. 3 bis 8 und 10 vorerst nicht zu berücksichtigen.

(2) Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Sechstels ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund

– gesetzlicher Vorschriften,

– Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,

– aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,

– eines Kollektivvertrages oder

– der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung

zu leisten ist.

Die vorstehenden Bestimmungen sind auf

– Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen,

– Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

– Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972

anzuwenden. Die Versteuerung der Abfertigung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse richtet sich nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte, die der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorgelegt hat.

(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension nach dieser Bestimmung. Diese Bestimmungen sind auch auf die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen anzuwenden.

(5) Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln, es sei denn, daß Abs. 6 anzuwenden ist.

(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des

Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige

Abfertigungen und Abfindungen), sind mit dem Steuersatz des Abs. 1

zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge

der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige

Abfertigungen bei einer nachgewiesenen

Dienstzeit von bis zur Höhe von

3 Jahren ............. 2/12 der laufenden Bezüge der letzten

12 Monate

5 Jahren ............. 3/12 der laufenden Bezüge der letzten

12 Monate

10 Jahren ............. 4/12 der laufenden Bezüge der letzten

12 Monate

15 Jahren ............. 6/12 der laufenden Bezüge der letzten

12 Monate

20 Jahren ............. 9/12 der laufenden Bezüge der letzten

12 Monate

25 Jahren ............. 12/12 der laufenden Bezüge der letzten

12 Monate

mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht

anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen

im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie

bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das

steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über die zu

berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe

Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher

ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu

welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden,

bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber

zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und

zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie

ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu

unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu

unterstellen.

(7) Auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen sind im Ausmaß eines Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge, mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern (zusätzliches Sechstel); Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

(8) Zu versteuern sind

a) mit dem Steuersatz, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht,

– Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume,

– Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen,

– Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.

Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Die Ermittlung der Lohnsteuer durch Aufrollen unterbleibt bei Nachzahlungen und nachträglichen Zahlungen in einem Konkursverfahren,

b) mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezugs auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern sind.

(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8.

(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Fließen derartige sonstige Bezüge einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu, dann ist an Stelle eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes ein jährlicher Lohnzahlungszeitraum anzunehmen.

(11) Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76762