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EStG 1988 § 66., BGBl. Nr. 818/1993, gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 66.

(1) Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Abs. 2) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 6 und nach allfälliger Anwendung der Einschleifbestimmung gemäß § 33 Abs. 7 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle 10 Groschen zu runden.

(2) Das hochgerechnete Jahreseinkommen ergibt sich aus der Multiplikation des zum laufenden Tarif zu versteuernden Arbeitslohnes abzüglich jener Werbungskosten, die sich auf den Lohnzahlungszeitraum beziehen, mit dem Hochrechnungsfaktor. Vom sich ergebenden Betrag sind die auf das gesamte Jahr bezogenen Beträge abzuziehen.

(3) Der Hochrechnungsfaktor ist der Kehrwert des Anteils des Lohnzahlungszeitraumes (§ 77) am Kalenderjahr, wobei das Jahr zu 360 Tagen bzw. zwölf Monaten zu rechnen ist. Der Lohnzahlungszeitraum darf einen Kalendermonat nicht überschreiten. Ist der Lohnzahlungszeitraum kürzer als ein Kalendermonat, sind arbeitsfreie Tage miteinzubeziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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