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EStG 1988 § 65. Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers, BGBl. Nr. 400/1988, gültig ab 30.07.1988

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 65. Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers

Wurden von einem Arbeitnehmer die dem Freibetragsbescheid zugrunde gelegten Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt, so hat dies der Arbeitnehmer, wenn er keinen Jahresausgleich gemäß § 72 Abs. 2 Z 3 beantragt, dem Finanzamt bis 30. Juni nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres mitzuteilen. Die Mitteilung kann in Form einer Erklärung für die Einkommensteuer oder für den Jahresausgleich von Amts wegen erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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