TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
EStG 1988 § 63., BGBl. Nr. 660/1989, gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 63.

(1) Das Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Jahresausgleichsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Jahresausgleichs- oder Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn beim Jahresausgleich oder der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:

1. Werbungskosten, die weder gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Z 1 bis 5 noch gemäß § 72 Abs. 1 zu berücksichtigen sind,

2. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4, soweit sie den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 übersteigen, oder Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7,

3. außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34, ausgenommen jene, bei denen § 34 Abs. 4 zur Anwendung kommt,

4. Freibeträge gemäß §§ 35 und 105, sofern sie nicht gemäß § 62 Abs. 2 Z 8 und 9 vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.

Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Z 1 bis 4 im Jahresausgleichs- oder Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge zugrunde zu legen. Ein Freibetragsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn das Kalenderjahr, für das er zu ergehen hätte, bereits abgelaufen ist oder die unbeschränkte Steuerpflicht nicht mehr besteht.

(2) Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt keinen Freibetragsbescheid zu erlassen oder einen betragsmäßig niedrigeren als den sich gemäß Abs. 1 ergebenden Freibetrag festzusetzen.

(3) Auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber sind der Freibetrag sowie das Kalenderjahr, für das der Freibetrag festgesetzt wurde, auszuweisen. Hiebei ist bei einem Taglohn der Tagesbetrag mit einem Sechsundzwanzigstel des Monatsbetrages und bei einem Wochenlohn der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Tagesbetrages anzugeben. Die Beträge sind in der folgenden Weise aufzurunden:

1. Der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Groschenbetrag,

2. der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Groschenbetrag,

3. der Monatsbetrag auf den nächsten vollen Schillingbetrag.

Für andere als die vorstehend genannten Lohnzahlungszeiträume sind die Freibeträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen.

(4) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Jahresausgleichs- oder Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid zu erlassen,

a) wenn glaubhaft gemacht wird, daß im Kalenderjahr zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 1 von mindestens 12 000 S vorliegen;

b) wenn für einen Arbeitnehmer erstmalig eine Lohnsteuerkarte (§ 52) ausgestellt wurde.

Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 zu erstellen. Dieser Freibetragsbescheid ist für das nächstfolgende Kalenderjahr, bei einer Antragstellung bis zum 30. Juni auch für das laufende Kalenderjahr zu erlassen.

(5) Wird der einem Freibetragsbescheid zugrundeliegende Jahresausgleichs- oder Einkommensteuerbescheid abgeändert, so sind der Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzupassen.

(6) Wurde für ein Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid erlassen, ist dieser mit Erlassung eines neuen Freibetragsbescheides zu widerrufen. Der Widerruf ist auch auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzuführen.

(7) Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben ihre Werbungskosten und Sonderausgaben beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) geltend zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76762