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EStG 1988 § 62a., BGBl. I Nr. 105/2014, gültig von 30.12.2014 bis 30.12.2016

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 62a.

(1) Hat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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