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EStG 1988 § 62., BGBl. Nr. 818/1993, gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 62.

Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:

1. Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),

2. der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),

3. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,

4. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4,

5. der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5,

6. der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,

7. die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,

8. Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),

9. der Freibetrag gemäß § 104,

10. Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenußbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenußbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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