5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
§ 62.
(1) Für Werbungskosten (§ 16) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:
Bei täglicher Lohnzahlung ........................... 5,75 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung ....................... 34,60 S,
bei monatlicher Lohnzahlung ......................... 150, - S,
bei jährlicher Lohnzahlung .......................... 1 800, - S.
(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Abs. 1, vom Arbeitslohn abzuziehen:
1. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
2. Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4,
3. der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5,
4. der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,
5. die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
6. Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),
7. der Freibetrag gemäß § 104,
8. der Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 von jenem Arbeitgeber, der eine Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld) oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ausbezahlt,
9. Freibeträge gemäß §§ 35 und 105, wenn eine (Erste) Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.
(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) hat jeder Arbeitgeber, der Bezüge im Sinne des § 57 Abs. 4 auszahlt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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