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EStG 1988 § 61. Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60, BGBl. Nr. 400/1988, gültig ab 30.07.1988

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 61. Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60

Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der §§ 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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