5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
§ 61. Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60
Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der §§ 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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