EStG 1988 § 5. Gewinn der protokollierten Gewerbetreibenden, BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1990

2. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT

3. ABSCHNITT

§ 5. Gewinn der protokollierten Gewerbetreibenden

Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als protokollierter Gewerbetreibender.

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