5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
§ 59. Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte
(1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im Falle des § 58 Abs. 1 erster Satz rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres einzutragen, im Falle des § 53 Abs. 2 oder bei Wegfall der Voraussetzungen rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres zu streichen. Die Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrages infolge Todes des Ehegatten hat mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Kinder (§ 106) sind rückwirkend ab Beginn des Lohnzahlungszeitraumes einzutragen, für den erstmals Familienbeihilfe bezogen wird. Im Falle des § 58 Abs. 2 Z 2 ist der Vermerk von Kindern mit Ablauf des Kalenderjahres zu streichen, in dem die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt wird. Der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie Kinder dürfen rückwirkend nur für das laufende Kalenderjahr eingetragen werden.
(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Abs. 1), so ist, abgesehen von den Fällen einer Veranlagung, im Zuge der Durchführung eines Jahresausgleichs (§ 72) die zuviel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten, die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nachzufordern.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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