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EStG 1988 § 58. Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Vermerkes von Kindern (§ 106), BGBl. Nr. 660/1989, gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 58. Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Vermerkes von Kindern (§ 106)

(1) Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil sein (Ehe)Partner Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder der Alleinerhalter Unterhalts- oder Versorgungsleistungen oder andere Einkünfte bezog, liegen aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 vor, so ist der Alleinverdienerabsetzbetrag auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern (§ 106) nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme eingetreten sind.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn

1. der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Absetzbetrages aber weggefallen sind, oder

2. die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern weggefallen sind.

(3) Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei seinem Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.

(4) Verlegt der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz, so hat das Wohnsitzfinanzamt die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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