EStG 1988 § 57., BGBl. Nr. 12/1993, gültig von 13.01.1993 bis 31.12.1998

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 57.

(1) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich steht jedem Arbeitnehmer zu.

(2) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:

1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 40 000 S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 20 000 S jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.

2. Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 5 000 S jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

3. a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 350 S für das erste Kind, 525 S für das zweite Kind und 700 S für jedes weitere Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525 S und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 700 S monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

(3) Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1 500 S jährlich sowie ein Verkehrsabsetzbetrag von 4 000 S jährlich stehen dem Arbeitnehmer zu, wenn er lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis bezieht.

(4) Ein Pensionistenabsetzbetrag von 5 500 S jährlich steht dem Steuerpflichtigen zu, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 62 Abs. 1 nicht zu.

(5) § 33 Abs. 8 ist anzuwenden.

(6) Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Alleinerzieherabsetzbetrages sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (§ 49) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres maßgebend, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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