EStG 1988 § 57., BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 57.

(1) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich steht jedem Arbeitnehmer zu.

(2) Einem Alleinverdiener oder Alleinerhalter steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zuzüglich einem Kinderzuschlag von 1 800 S jährlich für jedes Kind (§ 106) zu.

Alleinverdiener ist ein Arbeitnehmer, dessen von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, sofern er mindestens ein Kind hat, Einkünfte von höchstens 40 000 S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 20 000 S jährlich erzielt. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen dürfen aber in beiden Fällen höchstens 10 000 S betragen. Die nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 sowie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenze miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.

Alleinerhalter ist ein Arbeitnehmer mit Kind, der

- ledig oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und

- für sich Unterhaltszahlungen von höchstens 40 000 S jährlich erhält. Im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die für den Alleinverdiener maßgeblichen Einkunftsgrenzen.

Ein verwitweter Steuerpflichtiger mit Kind ist Alleinerhalter, wenn entweder seine Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten oder seine eigenen Einkünfte höchstens 40 000 S jährlich betragen. Im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die für den Alleinverdiener maßgebenden Einkunftsgrenzen.

(3) Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1 500 S jährlich sowie ein Verkehrsabsetzbetrag von 4 000 S jährlich stehen dem Arbeitnehmer zu, wenn er lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis bezieht.

(4) Ein Pensionistenabsetzbetrag von 5 500 S jährlich steht dem Steuerpflichtigen zu, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 62 Abs. 1 nicht zu.

(5) Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 1 bis 4 mit Ausnahme des Kinderzuschlages sind insgesamt nur bis zur Höhe der nach § 66 berechneten Steuer zu berücksichtigen. Wirkt sich der Kinderzuschlag im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum nicht zur Gänze aus, so ist der Differenzbetrag durch den Arbeitgeber auszuzahlen.

(6) Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (§ 49) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres maßgebend, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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