5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
§ 50.
Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind
- die laufende Nummer,
- der Vermerk „StK'' (Steuerkarte),
- der Alleinverdienerabsetzbetrag,
- die Anzahl der Kinder (§ 106) sowie
- das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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