zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
EStG 1988 § 50., BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 26.06.1992

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 50.

Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind

- die laufende Nummer,

- der Vermerk „StK'' (Steuerkarte),

- der Alleinverdienerabsetzbetrag,

- die Anzahl der Kinder (§ 106) sowie

- das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76762