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EStG 1988 § 50., BGBl. Nr. 400/1988, gültig von 30.07.1988 bis 26.06.1992

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 50.

Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind

- die laufende Nummer,

- der Vermerk „StK'' (Steuerkarte),

- der Alleinverdienerabsetzbetrag,

- die Anzahl der Kinder (§ 106) sowie

- das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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