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EStG 1988 § 50. Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten, BGBl. Nr. 312/1992, gültig ab 27.06.1992

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 50. Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten

Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind

– die laufende Nummer,

– der Vermerk „StK“ (Steuerkarte),

– der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie

– das Jahr (die Jahre), für das (die) die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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