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EStG 1988 § 4b. Zuwendungen zur Vermögensausstattung, BGBl. I Nr. 160/2015, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015

2. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT

3. ABSCHNITT

§ 4b. Zuwendungen zur Vermögensausstattung

(1) Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse (Stiftung), die die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllt und begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 verfolgt, gelten bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben:

1. Die Stiftung ist nach ihrer Rechtsgrundlage verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung von höchstens 20% der jährlichen Erträge in eine Rücklage.

2. Eine Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte selbst für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke ist frühestens nach Ablauf des der Zuwendung zweitfolgenden Kalenderjahres zulässig.

3. Zum Zeitpunkt der Zuwendung muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung aus der Liste gemäß § 4a Abs. 7 Z 1 hervorgehen.

4. Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung oder deren Vorgängerorganisation nicht bereits seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 gedient hat, gilt die Zuwendung abweichend von Z 3 dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die in § 4a Abs. 7 Z 1 genannte Liste nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Errichtung vorliegen.

5. Abzugsfähig sind die erstmalige Zuwendung sowie weitere Zuwendungen des Steuerpflichtigen, die in einem der folgenden vier Wirtschaftsjahre getätigt werden. Dabei gilt:

a) Der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Zuwendungen ist für den fünfjährigen Zuwendungszeitraum mit 500 000 Euro begrenzt.

b) Im Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinns vor berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.

c) Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß lit. b nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 als Sonderausgabe berücksichtigt werden.

(2) Die Stiftung hat einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 30% der zugewendeten abzugsfähigen Beträge oder des abzugsfähigen gemeinen Wertes der zugewendeten Wirtschaftsgüter zu entrichten, wenn sie

1. entgegen Abs. 1 Z 4 die Voraussetzungen für die Aufnahme in die in § 4a Abs. 7 Z 1 genannte Liste nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Errichtung nicht erfüllt oder

2. die zugewendeten Vermögenswerte entgegen Abs. 1 Z 2 verwendet oder

3. innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Zuwendung

a) die Erträge nicht ausschließlich gemäß Abs. 1 Z 1 verwendet oder

b) in der in § 4a Abs. 7 Z 1 genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.

(3) Ist der auf Grund von Abs. 2 Z 1 vorgeschriebene Betrag bei der Stiftung nicht einbringlich, gilt die Nichtaufnahme in die in § 4a Abs. 7 Z 1 genannte Liste für den Zuwendenden als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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